- Gutschrift
- I. Rechnungswesen:Buchung einer Leistung zu Gunsten einer Person oder eines Unternehmens auf der Habenseite des betreffenden Kontos; Mitteilung an den Begünstigten von einer entsprechend vorgenommenen Buchung.- Gegensatz: ⇡ Lastschrift.II. Umsatzsteuerrecht:Mithilfe einer G. kann der Leistungsempfänger umsatzsteuerlich über eine bezogene Lieferung oder Leistung abrechnen, wenn dies vorher mit dem leistenden Unternehmer vereinbart wurde. Die Erteilung einer G. ist insbes. sinnvoll, wenn nur der Leistungsempfänger, nicht jedoch der Leistende, die Abrechnungsgrundlagen kennt (z.B. bei Abhängigkeit des Entgelts für den Lieferanten von den Umsatzzahlen seines Kunden, etwa bei Provisionszahlungen). Die G. wird umsatzsteuerlich als vollgültige ⇡ Rechnung über den Vorgang anerkannt und ermöglicht insbes. dem Leistungsempfänger auch den Vorsteuerabzug, wenn in ihr alle in § 14 UStG geforderten Bestandteile einer Rechnung enthalten sind. Sie verliert allerdings ihre umsatzsteuerliche Wirkung, wenn der leistende Unternehmer der ihm übermittelten G. widerspricht (§ 14 II UStG 2004).
Lexikon der Economics. 2013.